Förderverein | Ev. Kirchengemeinde Nikolassee

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Förderverein

Unser seit 1981 bestehender Förderverein wendet sich an alle Bürgerinnen und Bürger von Nikolassee - ganz unabhängig von ihrer kirch­lichen Bindung. Mit unserem Engagement fördern wir Projekte im Bereich des Kindergartens, der Jugend- und Seniorenarbeit und im Bereich Men­schen im Ehrenamt. Auch bei der Gestaltung der Kirchengebäude und Ihrer Umgebung sind wir unterstützend tätig. Mit Ihren Mitgliedsbeiträgen oder Ihrer Mitarbeit wollen wir gemeinsam den Zusammenhalt zwischen Kirchen- und Bürgergemeinde stärken. 

Der Förderverein ist rechtlich von der Kirchengemeinde unabhängig, als gemein­nützig anerkannt und damit berechtigt, Spendenbescheinigungen auszu­stellen. Über die Verwendung der Spenden entscheidet der Vorstand des Vereins. Sollten Sie einzelne Projekte gezielt unterstützen wollen, sind auch projekt­bezogene Spenden möglich.


Was wir bisher erreicht haben 

In der Vergangenheit hat der Förderverein beispielsweise die Gestaltung des Vorplatzes der Kirche und der Kapelle auf dem Kirchhof sowie den Ankauf einer Lautsprecheranlage in der Kirche unterstützt.

  • Es wurde eine neue Küche im Gemeindehaus finanziert sowie die Beameranlage mit Leinwand im Jochen-Klepper-Saal finanziell unterstützt.
  • Wir haben wir zwei Straßenfeste in Nikolassee gefördert.
  • Für den Kindergarten haben wir eine Matschepumpe gekauft und einen Schutzengel für den Eingangsbereich.
  • Mit Frau Enderlein, der Leiterin der Kita, wurde eine enge Zusammenarbeit von Förderverein und Kita vereinbart, um in Zukunft noch stärker die Kin­der- und Jugendarbeit zu fördern.
  • Mit dem „Malwettbewerb für Jung und Alt" wurde ein kleiner Beitrag für ein aktives Miteinander in Nikolassee gelegt

Helfen Sie mit! 

Gott sei Dank, dass es ihn gibt, unseren Förderverein

Manches gelingt, was ohne den Verein nicht möglich wäre! Manche geben lieber dem Förderverein etwas, weil sie wissen, dass der eher kreativ damit Dinge vollbringt, die sonst nicht geschehen könnten. Und manchmal legen Gemeinde und Förderverein zusammen und machen so möglich, was einer ohne den anderen nicht schaffen würde. Und mancher ist auch enttäuscht worden vom Bodenpersonal Gottes und will mit Kirche erstmal lieber nichts zu tun haben. Aber dem Förderverein beim Helfen helfen, das geht dann doch! Und so ist allen geholfen.

Und so bitte ich Sie und lade Sie ein: Helfen Sie mit zu helfen!

Im Förderverein begegnen sich die Kirchengemeinde und Bürgergemeinde Nikolassee und nehmen gemeinsam ihre Verantwortung für ein schönes Stück Nikolassee wahr. Seien auch Sie mit dabei — als Spender für den Förderverein oder als Mitglied.

Herzlich grüßt Sie

Ihr Pfarrer Steffen Reiche

Satzung: Verein der Förderer der evangelischen Kirchengemeinde Nikolassee e.V.

in der Fassung von April 1982 

§ 1 Name und Sitz 

(1) Der Verein führt den Namen „Verein der Förderer der evangelischen Kirchengemeinde Nikolassee“. Durch Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erhielt der Name des Vereins den Zusatz „e.V.“ 

(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin. 

§ 2 Zweck 

(1) Der Verein dient gemeinnützigen Zwecken. Er hat die Aufgabe, die kirchliche Arbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Nikolassee selbstlos umfassend zu unterstützen und zu fördern, unter anderem durch Bereitstellung von Mitteln zur Unterhaltung des Gotteshauses und der kirchlichen Gemeindehäuser sowie zur Unterstützung von missionarischen und diakonischen Aufgaben des kirchlichen Gemeindelebens. 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben des Vereins, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(5) Der Zweck des Vereins kann nicht geändert werden. 

§ 3 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. 

(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Der Vorstand beschließt über den Antrag. Der Vorstand teilt dem Antragsteller die Entscheidung schriftlich mit. 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch 

a) Tod des Mitgliedes 

b) Austritt 

c) Ausschluss 

(4) Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Erklärung muss mindestens drei Monate vor Schluss des Kalenderjahres schriftlich abgegeben werden. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Zugang der schriftlichen Austrittserklärung an. 

(5) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er hat vor der Entscheidung den Betroffenen und die Mitgliederversammlung zu hören. 

(6) Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung der Liquidation des Vereins. 

§ 4 Vereinsmittel 

(1) Der Verein beschafft die Mittel, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, durch 

a) Beiträge der Mitglieder 

b) regelmäßige Förderbeiträge 

c) Spenden. 

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. 

(3) Förderbeiträge werden von den Förderern nach Höhe und Fälligkeit selbst bestimmt. 

(4) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mittel mit Zustimmung des Gemeindekirchenrates der Ev. Kirchengemeinde Nikolassee. In Einzelfällen kann der Vorstand über die Verwendung der Mittel bis zur Höhe von 300,– DM (bzw. Euro) mit Zustimmung des Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats entscheiden. 

(5) Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft. 

§ 5 Organe 

(1) Organe des Vereins sind 

a) die Mitgliederversammlung 

b) der Vorstand 

(2) Der Vorstand ist befugt, bis zu fünf Beisitzer zu bestimmen, die ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilnehmen. 

§ 6 Mitgliederversammlung 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie soll bis zum 31. März jeden Jahres durchgeführt werden. 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn 

a) der Vorstand eine Mitgliederversammlung für erforderlich hält, 

b) mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragt. 

(3) Zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind auch die Förderer als Gäste zu laden. 

(4) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von drei Wochen durch das Mitteilungsblatt der Ev. Kirchengemeinde Nikolassee und Aushang in deren Gemeindekästen. Dabei ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Die Einladung gilt als ordnungsgemäß, wenn sie rechtzeitig durch das Mitteilungsblatt der Ev. Kirchengemeinde Nikolassee erfolgt. 

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Satzung ein anderes Mehrheitsverhältnis bestimmt. Bei der Zahl der abgegebenen Stimmen werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. 

(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen. Sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende verhindert, genügt die Unterschrift zweier sonstiger Mitglieder des Vorstandes. 

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt 

a) die Mitglieder des Vorstandes, soweit diese zu wählen sind, 

b) die Kassenprüfer, 

c) die Mitglieder von Ausschüssen. 

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt 

a) die Änderung der Satzung, 

b) die Auflösung des Vereins. 

c) die Entlastung des Vorstandes, 

d) die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, 

e) die Empfehlungen für die Schwerpunkte der Förderungen durch den Verein. 

(3) Die Mitgliederversammlung berät über den Jahresbericht des Vorstandes. Der Jahresbericht über das abgelaufene Kalenderjahr ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung des folgenden Kalenderjahres zu erstatten; dabei ist die Jahresrechnung vorzulegen. 

(4) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vereins. 

(5) Die Mitgliederversammlung kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen; dabei bestimmt sie die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse. 

§ 8 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus 

a) dem Vorsitzenden 

b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden 

c) dem Schatzmeister oder Kassenwart 

d) dem Schriftführer 

e) dem Wirtschafter der Ev. Kirchengemeinde Nikolassee 

f) einer vom Gemeindekirchenrat der Ev. Kirchengemeinde Nikolassee bestimmten Person 

g) einer von dem Gemeindebeirat der Ev. Kirchengemeinde Nikolassee gewählten Person. 

(2) Die regelmäßige Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit der Wahl der in Abs. 1 Buchst. a bis d aufgeführten Mitglieder des Vorstandes. Mit dem Ablauf der Amtszeit dieser Mitglieder des Vorstandes läuft auch die Amtszeit der in Abs. 1 Buchst. f und g aufgeführten Mitglieder des Vorstandes ab. Die bisherigen Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf der regelmäßigen Amtszeit bis zur Bestellung der neuen Mitglieder des Vorstandes im Amt. 

(3) Ein Mitglied des Vorstandes kann von seinem Amt zurücktreten, dies soll jedoch nicht zur Un-zeit geschehen. 

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner regelmäßigen Amtszeit aus, so ist ein Nachfolger zu bestellen, wenn nicht aus besonderen Gründen davon abzusehen ist. Die Amtszeit des Nachfolgers endet mit dem Ablauf der regelmäßigen Amtszeit des Vorstandes nach Abs. 2 Satz 1 und 2. 

(5) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Mitgliederversammlung ein von ihr gewähltes Mitglied des Vorstandes abwählen. Für die Abwahl sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Liegt ein wichtiger Grund vor, der die Abberufung der in Abs. 1 Buchst. e bis g aufgeführten Mitglieder des Vorstandes erforderlich scheinen lässt, so hat die Mitgliederversammlung darüber zu beschließen; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Kommt dieser Beschluss zustande, so hat der Vorstand unverzüglich bei der Ev. Kir-chengemeinde Nikolassee die Abberufung zu beantragen. 

(6) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Auslagen sind ihnen in angemessener Höhe zu erstatten. 

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er hat der Mitgliederversammlung die Geschäftsordnung alsbald zur Genehmigung vorzulegen. 

§ 9 Vertretung des Vereins 

(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 

(2) Vorstand im Sinne des §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind auf jeden Fall der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende sowie ein weiteres Mitglied des Vorstandes. 

(3) Verfügungen über das Guthaben des Vereins dürfen nur schriftlich erfolgen. Die Verfügungen müssen von dem Vorsitzenden oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister bzw. Kassenwart unterschrieben sein. Ist der Schatzmeister bzw. Kassenwart verhindert, wird er durch ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten. 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes 

(1) Der Vorstand leitet den Verein nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 

(2) Er hat darauf hinzuwirken, dass der Zweck des Vereins in bestmöglicher Form erreicht wird. 

(3) Er legt jährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung die Jahresrechnung vor und gibt den Jahresbericht. Er stellt einen Haushaltsplan auf, der in der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen ist; der Haushaltsplan bedarf der Billigung durch die Mitgliederversammlung. 

(4) Er ist gegenüber der Mitgliederversammlung für seine Tätigkeit verantwortlich. 

§ 11 Auflösung des Vereins 

(1) Wird der Verein aufgelöst, so fällt das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen der Ev. Kirchengemeinde Nikolassee zu. 

(2) Das der Ev. Kirchengemeinde Nikolassee zufallende Vermögen darf nur für kirchliche Zwecke verwendet werden. 

(3) Bei Auflösung des Vereins ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen. 

§ 12 Bekanntmachungen des Vereins 

(1) Die regelmäßigen Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im Mitteilungsblatt der Ev. Kirchengemeinde Nikolassee und durch Abkündigungen in den Gottesdiensten der Ev. Kirchengemeinde Nikolassee. 

(2) Falls es der Vorstand für geboten hält, können Bekanntmachungen auch durch schriftliche Mitteilung oder auf eine sonstige geeignete Weise erfolgen.